Erlass zu Unfallentschädigung für Feuerwehrleute

HessenDas Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat einen neuen Erlass bezüglich "Einmalige Unfallentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren"herausgegeben ...



Erlass des HMdIS
"Einmalige Unfallentschädigung für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren"


Vom 20. September 2009 (StAnz. S. 2146), veröffentlicht am 5. Oktober 2009.

Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, die im Feuerwehrdienst einen Unfall erleiden, gewähre ich zur Ergänzung der gesetzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 12 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) und der Mehrleistungen nach § 94 SGB VII i.V.m. den Satzungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger eine zusätzliche, einmalige, freiwillige und jederzeit widerrufliche Unfallentschädigung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung.

Diese beträgt bei Invalidität bis zu 32.000 €, im Todesfall 16.000 €.

Zur Ermittlung der Höhe der Kapitalabfindung bei Invalidität lege ich den Bescheid des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers über die Feststellung einer Dauerrente nach § 62 Abs. 2 SGB VII zu Grunde, den mir der Versicherungsträger nach Einwilligung des Betroffenen zur Kenntnis bringt. Der oder die im Feuerwehrdienst Verletzte erhält den Prozentsatz der Höchstsumme der Kapitalabfindung von 32.000 €, der dem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, auf Grund dessen die Dauerrente gewährt wurde.

Die Kapitalabfindung im Todesfall in Höhe von 16.000 € wird den Hinterbliebenen gewährt, an die Leistungen nach § 63 SGB VII vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger gezahlt werden.

Voraussetzung für die Zahlung der zusätzlichen, einmaligen Kapitalabfindung ist die Beibehaltung aller bestehenden, über die gesetzliche Unfallversicherung hinausgehenden Unfallversicherungsverträge zu Gunsten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren.

Die Leistungen der gesetzlichen und der privaten Versicherung werden auf die zusätzliche, einmalige Kapitalabfindung nicht angerechnet.

Anträge auf Leistungen der einmaligen Unfallentschädigung sind mir binnen zwölf Monaten nach dem Eintreten der Bestandskraft des Bescheides der Unfallkasse Hessen vorzulegen.

Dieser Erlass gilt entsprechend für die Angehörigen der Pflichtfeuerwehren.

Der Erlass betreffend die Unfallfürsorge für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren vom 22. Juni 2004 (StAnz. S. 2342) wird aufgehoben.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Den Erlass haben wir in unserem Downloadbereich eingestellt:

[Hier] im Staatsanzeiger des Landes Hessen finden Sie den Erlass unter der Nr. 881 auf Seite 2146.