Wer bestellt, bezahlt auch für den Feuerwehreinsatz

InfoBraunschweig. Auch für Feuerwehreinsätze beim Auspumpen überfluteter Keller gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Braunschweig: Wer bestellt, bezahlt. Allerdings dürfen Feuerwehren nur angemessene Leistungen abrechnen ...
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... In dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig ging es um einen Feuerwehreinsatz im Oktober 2009 in einem Wohngebäude in Peine. Im Heizungskeller stand das Wasser über 10 cm hoch, weil das Ausgleichsgefäß der Brunnenpumpe gerissen war. Die Mieterin rief die Feuerwehr. Diese rückte mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) und 6 Einsatzkräften sowie einem Mannschaftstransportwagen (MTW) und 8 Einsatzkräften aus. Die Stadt Peine berechnete für den Einsatz der beiden Fahrzeuge und aller Feuerwehrleute, der in der Zeit von 20.22 Uhr bis 21.05 Uhr stattfand, Gebühren in Höhe von 516 Euro. Diese verlangte sie von dem Kläger als Eigentümer und Vermieter des Hauses. Zur Begründung führte die Stadt aus, der Eigentümer und nicht die Mieterin müsse zahlen, weil er das größere Interesse an die Sicherung der Gebäudesubstanz habe.

Der dagegen erhobenen Klage des Eigentümers gab das Verwaltungsgericht Braunschweig statt: Nach der Gebührensatzung der Stadt müsse der “Antragsteller” die Kosten für Feuerwehreinsätze zahlen ...

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die Gebühr nach dem sog. Äquivalenzprinzip zu berechnen sei: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Damit sei nicht zu vereinbaren, wenn die Stadt den Einsatz beider Fahrzeuge und aller 14 Einsatzkräfte in Rechnung stelle ...

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