Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG - Thema auch für Feuerwehren

Hessen. Jeder Unternehmer muss eigenständig die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen in seinem Betrieb beurteilen. Die Unfallkasse unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe dabei durch Informationsschriften, Seminare, Beratungen und Dokumentationsvorlagen ...

Rechtliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung

Die Geburtsstunde der Gefährdungsbeurteilung ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996. Der § 5 ArbSchG verlangt von jedem Arbeitgeber eine „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“. Es folgten zahlreiche Verordnungen, die für ihren speziellen Regelungsbereich jeweils explizit eine Gefährdungsbeurteilung verlangen. Die Verordnungen setzen in der Regel EU-Recht in nationales Recht um. Das deutsche Regelwerk muss jeweils angepasst werden. Seit die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) auf das Arbeitsschutzgesetz verweist, wurde die Gefährdungsbeurteilung auch ein Thema für den Aufsichtsdienst der Unfallversicherungsträger. Die 2011in Kraft getretene DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ behandelt das Thema ebenfalls ausführlich. So ist die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung ein wichtiger Teil der Grundbetreuung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung eine übliche Leistung der betriebsspezifischen Betreuung.

Die veränderten Vorschriften fordern immer stärker die Eigenverantwortung des Unternehmers: Er ist für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich und muss das Gefährdungspotenzial selbst einschätzen und bewerten. Die Gefährdungsbeurteilung ist dafür das geeignete Instrument, um seiner Fürsorgeverpflichtung nachzukommen. Ziel dieser rechtlichen Umstrukturierung ist eine grundsätzlich gewollte Deregulierung. Der Gesetzgeber gibt möglichst nur noch Schutzziele vor.

[Hier] findet man weitere Informationen zu dem Themenbereich.

logo ukhQuelle: Unfallkasse Hessen (UKH)