Hessen. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat einen Erlass zur Wiederaufnahme der Ausbildung auf Kreisebene, der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) und der Belastungsübungen in der Atemschutz-Übungsanlage anlässlich der Ausbreitung des Corona-Virus herausgegeben ...
Mit der Einführung von bundeseinheitlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen (828b Infektionsschutzgesetz) gilt bundesweit der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 als Schwellenwert zur Auslösung besonderer Maßnahmen („Bundesnotbremse‘). Unterhalb dieser Schwelle sind Erleichterungen unter bestimmten Vorausset. zungen aus infektiologischer Sicht vertretbar. Aus diesem Grund kann auch die erforderliche Ausbildung der Einsatzkräfte im Brand- und Katastrophenschutz im Rahmen von Präsenzveranstaltungen oberhalb der Standortebene unter Auflagen wieder ermöglicht werden.
1. Ausbildung auf Kreisebene
Der Ausbildungsbetrieb mit Präsenzveranstaltungen kann unter folgenden Auflagen wieder stattfinden, die von allen Lehrgangs- und Seminarteilnehmern sowie Ausbilderinnen und Ausbildern sowie Betreuerinnen und Betreuern einzuhalten sind:
a) Wenn der kreisweite Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen mehr als 100 beträgt:
- die genannten Personen
- besitzen einen vollständigen Impfschutz, welcher 14 Tage nach der letzten Impfung erreicht worden ist, oder
- sind nach einem positiven PCR-Test vollständig genesen,
- die genannten Personen tragen eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung (geeignet sind OP-Masken nach DIN EN 14683:2019-10 oder FFP2-Masken nach DIN EN 149:200, respektive Masken der Normen KN95/N95) im Innenbereich und bei Abstandsunterschreitung im Außenbereich, soweit keine Erleichterungen durch andere Rechtsvorschriften bestehen und dies aufgrund des Übungsbetriebes möglich ist - Ausnahmen bilden Atemschutzübungen,
- Beachtung u.a. der Anlage "Handlungshilfe zur Umsetzung der Corona-Virus-Arbeitsschutzstandards für Freiwillige Feuerwehren bei Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsdienstes“ des DGUV-Merkblatt FBFHB-016 und Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
b) Wenn der kreisweite Inzidenzwert an fünf aufeinander folgenden Tagen weniger als 100 beträgt:
- die genannten Personen
- besitzen einen vollständigen Impfschutz, welcher 14 Tage nach der letzten Impfung erreicht worden ist, oder
- sind nach einem positiven PCR-Test vollständig genesen oder
- besitzen ein negativen Schnell- oder Selbsttest, der jeweils täglich vor Beginn
der Lehrgangsveranstaltungen durchgeführt wurde,
- die genannten Personen tragen eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung (geeignet sind OP-Masken nach DIN EN 14683:2019-10 oder FFP2-Masken nach DIN EN 149:200, respektive Masken der Normen KN95/N95) im Innenbereich und bei Abstandsunterschreitung im Außenbereich, soweit keine Erleichterungen durch andere Rechtsvorschriften bestehen und dies aufgrund des Übungsbetriebes möglich ist - Ausnahmen bilden Atemschutzübungen,
- Beachtung u.a. der Anlage "Handlungshilfe zur Umsetzung der Corona-Virus-Arbeitsschutzstandards für Freiwillige Feuerwehren bei Wiederaufnahme des Ausbildungs- und Übungsdienstes“ des DGUV-Merkblatt FBFHB-016 und Einhaltung der allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.
Zusätzliche Kosten für Hygienemaßnahmen und Schnelltests sind mit der Hygienepauschale der Hessischen Landesfeuerwehrschule (HLFS) abgedeckt.
Zusätzlich bleibt nach wie vor die Möglichkeit der Online-Schulung und des Blended-Learnings bestehen (siehe Schreiben der HLFS vom 7. April 2021).
2. Zusätzlicher Bedarf an Lehrgängen auf Kreisebene
Sollten aufgrund eines erhöhten Ausbildungsbedarfs zusätzliche Lehrgänge erforderlich werden, so können diese bei der HLFS beantragt werden und die entstehenden Kosten werden im üblichen Verfahren erstattet. Für den Fall, dass zusätzlich zu den von der HLFS bereits anerkannten Kreisausbilderinnen und Kreisausbildern weitere Ausbilderinnen und Ausbilder benötigt werden, bietet die HLFS noch entsprechende Lehrgänge vor der Sommerpause an.
Weiterhin können zur Vermeidung von möglichen räumlichen und materiellen Engpässen in der Zuständigkeit der Landkreise, kreisfreien Städte und Sonderstatusstädte zusätzliche Ausbildungsstandorte eingerichtet werden.
3. Jährliche Belastungsübungen nach FwDV 7 in der Atemschutz-Übungsanlage
Unter den o.g. Auflagen ist auch ein Betrieb der Atemschutz-Übungsanlage zur Durchführung der jährlichen Belastungsübung nach FwDV 7 - Atemschutz wieder möglich. Davon unberührt bleibt die Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2021 gemäß Erlass vom 26. März 2021.
4. Andere Veranstaltungen auf Kreisebene
In gleicher Weise bitte ich bei anderen kreisweiten Veranstaltungen zu Ausbildungs- und/oder Übungszwecken zu verfahren.
5. Ausbildung an der Hessischen Landesfeuerwehrschule und dem Jugendfeuerwehrausbildungszentrum
Die Wiederaufnahme des Ausbildungsbetriebes an der Hessischen Landesfeuerwehrschule und dem Jugendfeuerwehrausbildungszentrum wird gesondert auf der Basis des aktuellen Infektionsgeschehens geregelt und in Kürze per Erlass mitgeteilt.
Es ist vorbehaltlich der weiteren Entwicklung beabsichtigt, den Lehrgangsbetrieb nach der Sommerpause wiederaufzunehmen.
6. Katastrophenschutz
In Bezug auf die Ausbildung im Katastrophenschutz an organisationseigenen Schulen und in der kreisweiten Ausbildung bitte ich in analoger Weise zu verfahren.
Mit Inkrafttreten dieses Erlasses treten die getroffenen Regelungen des Erlasses vom 16. Oktober 2020 (Az. V 165g 04 07) zu den auf Kreisebene stattfindenden Lehrgängen und Seminaren und zu der Ausbildung im Katastrophenschutz außer Kraft.
Ergänzung Webteam:
[Hier] findet man aktuelle Fallzahlen und Infos für Einsatzkräfte zu SARS-CoV-2.
Quelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport