Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder

InfoUnterschleißheim. Auch der LFV Bayern weißt nochmals darauf hin, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder, die nicht nur einen bloßen Aufwendungsersatz darstellt, sondern wie eine Vergütung für geleistete Tätigkeit anzusehen ist, bei gemeinnützig anerkannten Vereinen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen kann, wenn die Vereinssatzung keine diesbezügliche Regelung enthält ...

Nachdem das Bundesministerium der Finanzen für eine mögliche Satzungsänderung eine abschließende Frist bis 31.12.2010 gesetzt hat, möchten wir den Sachverhalt nachfolgend nochmals darstellen:

Durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10.10.2007 wurde die steuerliche Behandlung von Zahlungen von Vereinen an ihre Mitglieder geändert. Unter anderem wurde eine neue Ehrenamtspauschale eingeführt. Zahlungen für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines gemeinnützigen Vereins bleiben beim Empfänger bis zur Höhe von jährlich maximal 500.- € steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Trotzdem kann die Zahlung aber zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen, wenn nicht bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die auch in der Vereinssatzung entsprechend verankert sind. Das Bundesministerium der Finanzen hat dies in den Anwendungsschreiben vom 25.11.2008 und 14.10.2009 deutlich gemacht.

Insbesondere ist in den Satzungen auf folgendes zu achten:

Enthält die Satzung einen Hinweis, dass die Vereinsämter eines gemeinnützigen Vereins ehrenamtlich ausgeübt werden, so verstößt der Verein mit der Zahlung von Vergütungen für Vorstandsmitglieder auch nach der neuen Regelung gegen das Gebot, sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden, da ehrenamtlich unentgeltlich bedeutet. Hier darf auch nicht die steuerfreie Ehrenamtspauschale gezahlt werden, da dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen würde.

Ein Ersatz von tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie Telefon- und Fahrtkosten ist jedoch möglich. Ein Einzelnachweis dieser tatsächlichen Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll.

Vereine, deren Satzung keine ehrenamtliche, d. h. unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, behalten die Gemeinnützigkeit, auch wenn sie bereits die Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder ausbezahlt haben. Die Zahlungen dürfen allerdings nicht unangemessen hoch sein. Eine Definition, was unangemessen ist, hängt von der jeweiligen Finanzkraft des Vereins ab und kann nicht allgemein verbindlich festgelegt werden. Es wird empfohlen, ggf. mit dem Finanzamt vorher dies abzuklären.

Erfahrungsgemäß enthalten aber sehr viele Vereinssatzungen eine Bestimmung, dass die Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt werden. Wenn ein Verein, der diese Bestimmung in der Satzung verankert hat, dennoch von der Ehrenamtspauschale Gebrauch machen will oder dies bereits getan hat, muss die Satzung entsprechend angepasst werden.

Folgende Möglichkeiten sind gegeben:
  • Der Hinweis auf die Ehrenamtlichkeit wird ersatzlos gestrichen
oder
  • die Bestimmung „Vereinsämter sind Ehrenämter“ oder ähnliche Formulierungen müssen durch eine ausdrückliche Klausel ersetzt bzw. ergänzt werden, wonach an Vorstandmitglieder (über bloße Zahlungen für entstandenen Aufwendungen hinaus) Vergütungen bezahlt werden dürfen.
Hierfür hält der LFV Bayern in seinem Newsletter 2010/008 (Zahlung von Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder) einen Formulierungsvorschlag bereit.

Quelle: LFV Bayern