Feuerwerk sicher verwenden

HessenWiesbaden. „Das Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht ist jedes Jahr ein schönes Ereignis, es soll aber nicht zum Albtraum werden“, warnte der Hessische Sozialminister Stefan Grüttner heute in Wiesbaden ...

Sozialminister Stefan Grüttner: „Feuerwerk sicher verwenden – Nur zugelassene Knallkörper kaufen – Kontrolle der Verkaufsstellen“

Der leichtsinnige oder unsachgemäße Umgang mit Böllern und Raketen ist gefährlich, denn in jedem Feuerwerksartikel befindet sich Sprengstoff. Häufig, so der Minister, werde die Wirkung der explosiven Stoffe in den Feuerwerkskörpern unterschätzt. „Auch in ausgelassener Feierlaune sollte jeder daran denken, sorgfältig mit den Knallkörpern umzugehen und die Benutzungshinweise zu beachten. Schon beim Kauf sollten nur geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper erworben werden“, appelliert der Minister.

Beim Kauf sollte immer darauf geachtet werden, dass die Feuerwerkskörper mit dem CE-Zeichen und einer Registrierungsnummer bzw. mit dem Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) versehen sind. Diese ist für die Prüfung und Zulassung pyrotechnischer Gegenstände, also auch aller Feuerwerkskörper, zuständig, die in der Silvesternacht in die Luft geschossen werden. Nur solche gelten beim bestimmungsgemäßen Einsatz als handhabungssicher. Vorsicht ist geboten bei preiswerten Knallern, die „schwarz“ auf der Straße oder auf Flohmärkten verkauft werden und zumeist aus Osteuropa oder Fernost stammen.

„Leider werden inzwischen Feuerwerkskörper nicht mehr nur zum Vergnügen eingesetzt, sondern auch bewusst zum Erschrecken von Personen“, so Sozialminister Stefan Grüttner. Ein möglicher unglücklicher Ausgang wird häufig nicht bedacht. Nicht selten kommt es neben Sachschäden zu erheblichen Körperverletzungen wie Verbrennungen, Abschürfungen, Perforation des Trommelfells oder sogar zur Erblindung, der Abtrennung von Gliedmaßen und Todesfällen. Experimente mit explosiven Stoffen sind eine häufige Unfallquelle.

Am Mittwoch, dem 29. Dezember, beginnt der diesjährige Verkauf von Silvesterfeuerwerk. Bis zum 31. Dezember können die Feuerwerkskörper verkauft bzw. erworben werden. An diesen Tagen wird die hessische Arbeitsschutzverwaltung verstärkt den Verkauf im Einzelhandel überwachen und stichprobenartige Kontrollen durchführen. Die Arbeitsschutzbehörden prüfen und sorgen dafür, dass die Bestimmungen für den Verkauf und die Aufbewahrung von Feuerwerksartikeln eingehalten werden.

Sozialminister Grüttner wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aufgrund der Änderungen der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz zum 1. Dezember 2010 neue Mengenbegrenzungen für die Lagerung von Feuerwerksartikeln  in Kraft getreten sind, was für den Einzelhandel von großer Bedeutung ist. „Leider ist diese Rechtsverordnung so spät veröffentlicht worden, dass es nicht möglich war, die betroffenen Einzelhändler flächendeckend zu informieren“, erklärte Staatsminister Grüttner. Das Hessische Sozialministerium gibt aber wie jedes Jahr ein Informationsblatt für den Einzelhandel heraus, in dem wichtige Informationen zum Verkauf und zur Aufbewahrung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 im Einzelhandel enthalten sind.

Das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt. Zudem ist das „Böllern“ in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten. Außerdem ist das Abbrennen von „Silvesterfeuerwerk“ in der unmittelbaren Nähe von Fachwerkhäusern als besonders brandgefährdeten Gebäuden generell kraft Gesetzes verboten, betonte der Staatsminister. Feuerwerkskörper werden in zwei Kategorien bzw. Klassen (bisherige und noch geltende Rechtslage) eingeteilt. Die Knaller, Böller, Raketen oder anderes Feuerwerk der Kategorie 2 (bzw. Klasse II) dürfen nur zu Silvester und nur von Personen über 18 Jahren erworben und gezündet werden. Das Überlassen an Kinder und Jugendliche ist generell verboten. Verboten sind auch selbstgebaute Böller.

Folgende Sicherheitsaspekte sollten berücksichtigt werden:

  • Vor der Verwendung muss stets die Gebrauchsanweisung des Herstellers beachtet werden.
  • Die Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (bzw. Klasse II) dürfen nur im Freien und in einem sicheren Abstand gezündet und sollen niemals in den Händen behalten werden.
  • Raketen nicht vom Balkon aus entzünden und auch niemals von oben herab fallen lassen. Sie sollten stets aus standsicheren Rohren oder Flaschen gezündet werden.
  • Kinder und Jugendliche niemals bei der „Knallerei” unbeaufsichtigt lassen.
  • Abstand von Feuerwerkskörpern ist die wichtigste Sicherheitsmaßnahme.
  • Auf keinen Fall sollten Blindgänger noch einmal gezündet werden. Höchste Explosionsgefahr besteht beim Trocknen oder Aufwärmen von Blindgängern.
  • Kein „Böllern“ unter Alkoholeinfluss.
  • Haustiere sollten zum Schutz vor unberechenbaren Schreckreaktionen in der Silvesternacht am besten in der Wohnung oder im Haus bleiben.

Das Informationsblatt für den Einzelhandel kann auch im Internet unter www.sozialministerium.hessen.de in der Rubrik Arbeitsschutz abgerufen werden.

Quelle: Hessisches Sozialministerium

Ergänzung NFV:

[Hier] in unserer Rubrik für "Bürgerinfo" finden Sie weitere wichtige Informationen und Tipps zu Verhaltensweisen bei Bränden.