Achtung beim Transport von Kindern

logo_brandheissNassauer Land. Immer wieder einmal findet man Presseartikel, in denen man nachliest, dass im Rahmen von Brandschutzerziehungen Kinder in Feuerwehrfahrzeugen transportiert werden. Gleiches gilt für die Jugendfeuerwehr. Deshalb verweisen wir auf eine Info der Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK) ...

So schreibt die HFUK in Ihrem STICHPUNKT SICHERHEIT Stand: 10/2009 unter anderem zur Anschnallpflicht von Kindern in den Jugendfeuerwehren beim Transport in Feuerwehrfahrzeugen:

Speziell für Fahrten mit der Jugendfeuerwehr muss der § 21 Abs. 1a* beachtet werden:

„Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder (Kindersitze/Sitzkissen) benutzt werden“, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind.

Amtlich genehmigte Kinderrückhaltesysteme sind in der Info aufgeführt.

Gemäß § 35 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) müssen die in Fahrtrichtung angeordneten Sitze aller Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1992 erstmalig in den Verkehr gekommen sind, mit Dreipunkt-Sicherheitsgurten auf den Außensitzen und mit Zweipunkt-Sicherheitsgurten (Beckengurten) auf den übrigen Sitzen ausgestattet sein.

Feuerwehrfahrzeuge bilden hier keine Ausnahme. Eine zwingende Nachrüstpflicht für ältere Fahrzeuge besteht nicht.

Gleiches gilt natürlich auchgelten für den Transport von Kindern in Kinderfeuerwehren sowie bei der Brandschutzerziehung.

[Hier] in unserem Downloadbereich findet man die Info.