Fachempfehlung zu Erholungs- bzw. Ruhezeiten für Einsatzkräfte

News des Deutschen FeuerwehrverbandesBerlin - 2013. Der Deutsche Feuerwehrverband hat eine neue Fachempfehlung "Erholungs- bzw. Ruhezeiten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Einsätzen" herausgegeben ...


Fachempfehlung vom 1. Juni 2004, geprüft und überarbeitet im März 2013

Erholungs- bzw. Ruhezeiten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Einsätzen

A. Grundsätzliches

Angehörigen der Feuerwehr dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Die Feuerwehr hat gegenüber den ehrenamtlichen Einsatzkräften eine Fürsorgepflicht.

Zur Beurteilung der physischen und psychischen Belastung von Einsatzkräften nach Einsätzen und der damit zusammenhängenden Verantwortung des Einsatzleiters existieren nur unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Landesgesetzen. Teilweise bestehen keine Vorgaben.

Für eine weitestgehend einheitliche Verfahrensweise möchte der Deutsche Feuerwehrverband mit dieser Empfehlung einen Richtwert/eine Beurteilungsgrundlage vorschlagen.

Die Belastung der eingesetzten Einsatzkräfte nach Einsätzen hängt von einer Vielzahl von Aspekten ab. Neben der eigentlichen körperlichen und ggf. auch seelischen Beanspruchung werden auch hauptberufliche Belange und andere individuelle/persönliche Umstände eine wesentliche Rolle spielen müssen. Tageszeit und Einsatzdauer bzw. der Einsatzumfang sind weitere Orientierungshilfen.

Tatsächlich wird überwiegend auf die objektive Beurteilung und Entscheidung des Einsatzleiters abgestellt werden müssen, in jedem Einzelfall festzustellen, welche Einsatzkraft in welchem Umfang notwendige Ruhe- und Erholungszeiten benötigt bzw. beanspruchen kann.

Insoweit kann diese Fachempfehlung nur eine Entscheidungshilfe sein.

B. Allgemeine Einsatzbelastungen

Nehmen Feuerwehrangehörige während ihrer Arbeitszeit an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeitsleistung freigestellt.

Ein Feuerwehreinsatz ist erst nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Kräfte und Mittel beendet.

Besondere Verantwortung hat der Einsatzleiter für die Wiederherstellung der physischen und psychischen Leistungsbereitschaft seiner Mannschaft.

Im Interesse der Arbeitgeber sowie der Städte und Gemeinden als Aufgaben- und Kostenträger kann der Einsatzleiter für einzelne Einsatzkräfte den Einsatz zu einem anderen Zeitpunkt als beendet erklären soweit ausreichend Reservekräfte am Einsatzort vorhanden sind und wenn ein spezieller Feuerwehrangehöriger zur Ausübung seiner Tätigkeit eine ausreichende Mindestruhezeit vor Dienstbeginn benötigt (wie zum Beispiel spezielle Ruhezeiten für Kraftfahrer nach EGVorschrift).

Ob der Feuerwehrangehörige nach Einsätzen am Tage eine Ruhezeit benötigt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

Nach Einsätzen in den Nachtstunden (zwischen 22.00 und 6.00 Uhr) hat der Einsatzleiter zu gewährleisten, dass den Einsatzkräften so viel Zeit zur Erholung belassen wird, wie zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist. Ein Anhaltspunkt für die Dauer der Ruhezeit sollte die Zeit der geopferten Nachtruhe sein.

C. Ruhezeiten nach speziellen Einsatzbelastungen

Einsatz mit Atemschutz

Zur Vermeidung von Überbelastungen darf ein Feuerwehrangehöriger max. zweimal pro Einsatztag für etwa 40 Minuten als Atemschutzgeräteträger eingesetzt werden. Danach sind mindestens zwei Stunden Ruhezeit zur Regeneration einzuhalten.

Einsatz mit Wärmestrahlenschutzanzügen

Spezielle Einsätze in Wärmestrahlenschutzanzügen dürfen 10 bis 15 Minuten nicht überschreiten. Danach sind mindestens zwei Stunden Ruhezeit zur Regeneration einzuhalten.

Einsatz mit Chemikalien- und Gasschutzanzügen

Einsatzzeiten in Chemikalien- und Gasschutzanzügen dürfen bei Einsatztemperaturen von 20 bis 25°C max. 30 Minuten betragen. Bei Einsatztemperaturen über 35°C darf die Einsatzzeit max. 10 Minuten betragen. Danach sind mindestens zwei Stunden Ruhezeit zur Regeneration einzuhalten.

Unklare Verhältnisse

Grundsätzlich sollte der Einsatzleiter bei unklaren Verhältnissen zum Schutz der ihm anvertrauten Einsatzkräfte einen Notarzt einbeziehen.

Ergänzender Hinweis

Der Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2003 in Ulm diese Empfehlungen mit Ausnahme des Abschnittes C zustimmend zur Kenntnis genommen und den Bundesländern empfohlen, die Hinweise in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Diese Fachempfehlung wurde durch den Fachbereich Sozialwesen erstellt und erstmals am 1. Juni 2004 veröffentlicht. Bei seiner 16. Tagung am 7. März 2013 wurde die Fachempfehlung erneut geprüft und bestätigt sowie redaktionell überarbeitet.
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Quelle: Deutscher Feuerwehrverband e. V. (DFV)