Versicherungsschutz durch UKH bei COVID-19-Infektion

Hessen. Die Unfallkasse Hessen (UKH) teilt mit, dass bei einer COVID-19-Infektion auch die Möglichkeit der Anerkennung als Versicherungsfall möglich ist …

Die UKH teilt die Meinung des Landesfeuerwehrverbandes (LFV) Hessen bezüglich der erhöhten Gefahr, sich infolge der versicherten Tätigkeit bei den Feuerwehren mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren (z. B. bei Verkehrsunfällen, Brandbekämpfung und Rettungseinsätzen).

In diesem Zusammenhang teilt die UKH folgendes mit (Auszug aus einem Schreiben an den LFV):

Daher legen auch wir als Unfallkasse Hessen in Zusammenhang mit der Corona-Thematik großen Wert auf einen umfassenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unserer Mitglieder, um möglichen Gefahren und schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen bestmöglich entgegenzuwirken.

Voraussetzungen für eine Anerkennung eines Versicherungsfalls im Zusammenhang mit dem Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren sind (kumuliert):

  • Der/die Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr wurde positiv auf die COVID-19-Erkrankung getestet,
  • entsprechende Krankheitsanzeichen (Fieber, Atemnot, Husten etc.) liegen bereits vor,
  • der Infektionsweg erfolgte nachweislich über die berufliche/ehrenamtliche Tätigkeit, d.h. der Überträger (die Indexperson) ist eindeutig bekannt.
    Dies setzt einen intensiven dienstlichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch ein nachweislich massives Infektionsgeschehen (sog. Ausbruchsgeschehen) im Betrieb ausreichen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit/Tätigkeit eingetreten ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestanden hat und ob dies einer Anerkennung als Versicherungsfall entgegensteht.

Ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Versicherungsfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Erforderlichkeit der Leistungserbringung im Einzelfall vorliegen, muss die Unfallkasse letztlich immer anhand der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung unserer geltenden Mehrleistungssatzung (Besonderheit bei „Einsatz“ und „Übung“) prüfen.

In den entsprechenden Fällen treten wir bis zur abschließenden Beurteilung selbstverständlich in vorläufige Kostenträgerschaft.

Sollten infolge des Versicherungsfalls dauerhafte Einschränkungen zurückbleiben, die die Voraussetzungen einer Versichertenrente erfüllen, werden auch Rentenleistungen erbracht.

Im Hinblick auf die aktuelle Covid-19-Situation empfehlen wir Ihnen daher, jeden positiven Covid-Fall, der auf die versicherte Tätigkeit oder auf die damit verbundenen Wege zurückgeführt werden kann, zu melden.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Meldung mit der vorgeschriebenen Unfallanzeige erfolgt.

[Hier] findet man das Feuerwehrportal der UKH mit weiteren Informationen.

logo ukhQuelle: Unfallkasse Hessen (UKH)